Rechtstracker.at

§ 5 AMFG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 104/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 104/2007
§ 501.07.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 68/2002
§ 501.05.197330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 104/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Durchführung der Arbeitsvermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
  2. Absatz 2,Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler oder Sportler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
  5. Absatz 5,Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
    2. Ziffer 2
      Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über Betriebe.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40094340