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§ 11 AMFG

Fassungen
01.01.1969 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 31/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 71/2020
§ 1101.07.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 1101.01.196930.06.1994 BGBl. Nr. 31/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 31/1969

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 11, (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Weg zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095846

alte Dokumentnummer

N6196918074L