Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.Paragraph 11, (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Weg zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.
Dokumentnummer
NOR12108774
alte Dokumentnummer
N6199436881J