Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 15. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.Paragraph 15, (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
(2)Absatz 2,Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12095850
alte Dokumentnummer
N6196918078L