Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 15. Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben. Paragraph 15, Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
Dokumentnummer
NOR12109039
alte Dokumentnummer
N6199438242J