Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1991Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17cParagraph 17 c
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,)
Text
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins,Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 17 a und 17 b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095855
alte Dokumentnummer
N6196918083L