Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17cParagraph 17 c
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 17c. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.Paragraph 17 c, (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 17 a und 17 b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
ÜR: § 53 idF BGBl. Nr. 314/1994
Dokumentnummer
NOR12109042
alte Dokumentnummer
N6199438245J