Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Allgemeine Bestimmungen
Zusammenarbeit der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mit
anderen Stellen
§ 45. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, mit den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes Bedacht zu nehmen.Paragraph 45, (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, mit den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Beihilfen nach den Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe des Paragraph 6, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. (3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Beihilfen nach den Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
Dokumentnummer
NOR12095902
alte Dokumentnummer
N6196918130L