Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird (vgl. § 53 Abs. 11).Gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird vergleiche Paragraph 53, Absatz 11,).
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR40017915