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§ 45b AMFG

Fassungen
01.07.1976 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 388/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45b01.07.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 45b01.07.197630.06.1994 BGBl. Nr. 388/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 388/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 45 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zur Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie
    1. Litera a
      voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
    2. Litera b
      auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095904

alte Dokumentnummer

N6196918132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P45b/NOR12095904