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§ 45b AMFG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45b01.07.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 45b01.07.197630.06.1994 BGBl. Nr. 388/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 45 b, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung des Arbeitsmarktservice nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.

  1. Absatz 2,Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie
    1. Litera a
      voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
    2. Litera b
      auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12109049

alte Dokumentnummer

N6199438252J