Rechtstracker.at

§ 51a AMFG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 461/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51a heute01.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 12/2009
§ 51a30.12.200031.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 51a01.07.199429.12.2000 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 51a01.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 25/1994
§ 51a01.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 461/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 461/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 25/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonderbestimmung für das Jahr 1993

Paragraph 51 a, (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für im Jahre 1993 begonnene Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 zur Auszahlung gelangen.

  1. Absatz 2,Das gemäß Absatz eins, festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993 und 1994 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 28 und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, oder b in Verbindung mit Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 51, Absatz eins und 4 ist der Aufwand für Beihilfen nach Absatz eins, endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095912

alte Dokumentnummer

N6196918140L