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§ 51a AMFG

Fassungen
01.07.1994 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51a heute01.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 12/2009
§ 51a30.12.200031.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 51a01.07.199429.12.2000 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 51a01.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 25/1994
§ 51a01.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 461/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln

Paragraph 51 a, (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.

  1. Absatz 2,Das gemäß Absatz eins, festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 28 und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, oder b in Verbindung mit Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
  2. Absatz 3,In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des Paragraph 27 a, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 35 a, Absatz eins und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 4,Beihilfen gemäß Absatz eins und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.

Schlagworte

Rettungsbeihilfe

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12109051

alte Dokumentnummer

N6199438254J