Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Überstundenarbeit
§ 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entwederParagraph 6, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werden oderdie Grenzen der nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässigen wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werden oder
die täglich Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 und 18 Abs. 2 ergibt.die täglich Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, ergibt.
(1a)Absatz eins a,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
Dokumentnummer
NOR12095921
alte Dokumentnummer
N6196923177L