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§ 6 AZG

Fassungen
01.07.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 138/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
§ 601.07.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 138/2006
§ 601.05.199730.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 601.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 138/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 61/2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 6, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

  1. Ziffer eins
    die Grenzen der nach den Paragraphen 3 bis 5 a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
  2. Ziffer 2
    die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 a und 18 Absatz 2, ergibt.
  1. Absatz eins a,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 8, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40080986