Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1970 bis 30.06.2011 — BGBl. Nr. 314/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 701.07.197030.06.2011 BGBl. Nr. 314/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 314/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

vergleiche Paragraph 31, Absatz 5

Text

Entgelt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger für die nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.
  2. Absatz 2,Ferner gebührt dem Hausbesorger ein Urlaubszuschuß in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgelts und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Entgelts. Der Urlaubszuschuß ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Hausbesorger Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration, entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, anteilsmäßig.
  3. Absatz 3,Dem Hausbesorger ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung und Höhe des monatlichen Bruttoentgeltes sowie die Abzüge zu ersehen sind, insbesondere dann auszuhändigen, wenn sich die Höhe des Brutto- oder Nettoentgelts ändert.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe des Entgeltes gemäß Absatz eins, für die Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher Lohnbestimmungen für im wesentlichen gleichartige Arbeitsverrichtungen zu regeln.
  5. Absatz 5,In dieser Verordnung ist festzusetzen, welche Beträge (Entgeltanteile) zu bezahlen sind:
    1. Litera a
      für Wohnungen und
    2. Litera b
      für andere Räumlichkeiten
    3. Litera c
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  6. Absatz 6,Die Entgeltanteile für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß, der Entgeltanteil für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis pro m2 der zu reinigenden Flächen, in monatlich gleicher Höhe festzusetzen.
  7. Absatz 7,Ändert der Landeshauptmann durch eine spätere Verordnung die gemäß Absatz 5, festgesetzten Beträge ab, so ist das Ausmaß dieser Abänderung überdies durch einen auf die abgeänderten Beträge bezogenen Hundertsatz anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR12096143

Alte Dokumentnummer

N6197027609L