Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 701.07.197030.06.2011 BGBl. Nr. 314/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

vergleiche Paragraph 31, Absatz 5

Text

Entgelt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger für die nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.
  2. Absatz 2,Ferner gebührt dem Hausbesorger ein Urlaubszuschuß in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgelts und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Entgelts. Der Urlaubszuschuß ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Hausbesorger Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration, entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, anteilsmäßig.
  3. Absatz 3,Dem Hausbesorger ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung und Höhe des monatlichen Bruttoentgeltes sowie die Abzüge zu ersehen sind, insbesondere dann auszuhändigen, wenn sich die Höhe des Brutto- oder Nettoentgelts ändert.
  4. Absatz 4,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif die Höhe des Entgeltes gemäß Absatz eins, für die Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher Lohnbestimmungen für im wesentlichen gleichartige Arbeitsverrichtungen zu regeln.
  5. Absatz 5,In diesem Mindestlohntarif ist festzusetzen, welche Beträge (Entgeltanteile) zu bezahlen sind:
    1. Litera a
      für Wohnungen und
    2. Litera b
      für andere Räumlichkeiten
    3. Litera c
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  6. Absatz 6,Die Entgeltanteile für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß, der Entgeltanteil für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis pro m2 der zu reinigenden Flächen, in monatlich gleicher Höhe festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR40124800