Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 192/1971BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 192/1971
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Steigerungsbeträge gebühren, der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels nach der dem Beamten zustehenden Wagen(Schiffs)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Steigerungsbeträge gebühren, der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels nach der dem Beamten zustehenden Wagen(Schiffs)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(2)Absatz 2,Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.
Schlagworte
Haushaltszulage, Schiffsreise
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12096234
alte Dokumentnummer
N61971104570