Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den Paragraphen 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 Steigerungsbeträge gebühren, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 Steigerungsbeträge gebühren, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die Paragraphen 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
(2)Absatz 2,Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.
Schlagworte
Haushaltszulage, Schiffsreise
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12103442
alte Dokumentnummer
N6198810809E