Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde. Paragraph 7, Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
Schlagworte
Hinterbliebene
Dokumentnummer
NOR12096272
Alte Dokumentnummer
N61971134160