Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für den überlebenden Ehegatten 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde. Paragraph 7, Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für den überlebenden Ehegatten 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwe, Witwer
Dokumentnummer
NOR12101868
Alte Dokumentnummer
N61985182690