Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung
von Nebengebührenzulagen
§ 9. (1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 auf zehn Groschen zu runden.Paragraph 9, (1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, des Pensionsgesetzes 1965 auf zehn Groschen zu runden.
(2)Absatz 2,Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 5, 7, oder 8 ergebenden und nach Absatz eins, gerundeten Nebengebührenzulage.
Dokumentnummer
NOR12096274
Alte Dokumentnummer
N61971134180