Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung
von Nebengebührenzulagen
§ 9. (1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.Paragraph 9, (1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.
(2)Absatz 2,Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 100 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 100 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 5, 7, oder 8 ergebenden und nach Absatz eins, gerundeten Nebengebührenzulage.
Anmerkung
Artikel 50 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,3 Euro" ersetzt.
2. Im § 9 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der
Betrag "100 S" durch den Betrag "7,3 Euro" ersetzt.
3. Dem § 19 wird folgender Abs. 21 angefügt:
"(21) Es treten in Kraft:
1. § 9 Abs. 2 in der Fassung des Art. 50 Z 1 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 mit 1. Jänner 2002,
2. § 9 in der Fassung des Art. 50 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000 mit 1. Jänner 2003."
Z 1 und Z 2 der Novelle sind nicht durchführbar.
Dokumentnummer
NOR12114648
Alte Dokumentnummer
N6199811911O