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§ 11 NGZG

Fassungen
01.01.1972 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199431.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1101.07.199131.12.1993 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 1101.01.197230.06.1991 BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 485/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 466/1991

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Landeslehrerdienstverhältnis

Paragraph 11, (1) Anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechende Nebengebühren, die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis als Landeslehrer bezogen hat, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine im Landeslehrerdienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

  1. Absatz 2,Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Landeslehrerdienstverhältnis sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
  2. Absatz 3,Unter Landeslehrern im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966, und Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1970,, im Paragraph eins, Absatz eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, im Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1970,, und im Paragraph eins, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, genannten Lehrer zu verstehen.
  3. Absatz 4,Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Landeslehrerdienstverhältnissen festgehaltenen Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften), soweit sie nach den Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12096276

Alte Dokumentnummer

N61971134200