Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Landeslehrerdienstverhältnis
§ 11. (1) Anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechende Nebengebühren, die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis als Landeslehrer bezogen hat, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine im Landeslehrerdienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.Paragraph 11, (1) Anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechende Nebengebühren, die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis als Landeslehrer bezogen hat, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine im Landeslehrerdienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2)Absatz 2,Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Landeslehrerdienstverhältnis sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Landeslehrerdienstverhältnis sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3)Absatz 3,Unter Landeslehrern im Sinne des Abs. 1 sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 171/1966 und BGBl. Nr. 247/1970, im § 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 248/1970, und im § 1 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, genannten Lehrer zu verstehen.Unter Landeslehrern im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966, und Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1970,, im Paragraph eins, Absatz eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, im Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1970,, und im Paragraph eins, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, genannten Lehrer zu verstehen. (4)Absatz 4,Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Landeslehrerdienstverhältnissen festgehaltenen Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften), soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Landeslehrerdienstverhältnissen festgehaltenen Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften), soweit sie nach den Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Schlagworte
Anrechnung, Speicherung
Dokumentnummer
NOR12096276
Alte Dokumentnummer
N61971134200