Rechtstracker.at

§ 11 NGZG

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 466/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199431.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1101.07.199131.12.1993 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 1101.01.197230.06.1991 BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 466/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.

Text

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

Paragraph 11, (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

  1. Ziffer eins
    anspruchsbegründende Nebengebühren oder
  2. Ziffer 2
    diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
  1. Absatz 2,Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
  2. Absatz 3,Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

Anmerkung

vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12105697

Alte Dokumentnummer

N6199116722J