Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1973 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 211/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 448/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 201.05.197331.12.2001 BGBl. Nr. 211/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen (BMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1973BGBl. Nr. 211/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 448/2001

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

   § 2. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

   1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1................ 260 S,

   2. für Beamte der Verwendungsgruppe

      W 2 und W 3 im Bundesministerium für Finanzen, bei

      Streifenabteilungen im Streif- und Vorpaßdienst

      (einschließlich Fahrdienst) sowie im Zollstraßen-

      und Amtsplatzüberwachungsdienst (einschließlich

      Grenzkontrolldienst), in den Grenz-, Zoll- und

      Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen,

      bei den Strafsachenstellen (Zollfahndungsdienst)

      der Zollämter am Sitze der Finanzlandesdirektionen,

      bei den Zollwachfunkstellen, bei der Zollwachschule

      (Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal

      und den Zollwachschischulen Obernberg am Brenner,

      Koschuta, Holzschlag und Tauplitz in Verwendung als

      Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer,

      und bei der Diensthundeschule Baumgarten an der

      March............................................... 290 S,

   3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 in

      ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzoll-

      ämtern oder in Dienstverwendung bei anderen Zoll-

      ämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regel-

      mäßig Sonn- und Feiertagsdienste sowie Nacht-

      dienste umfaßt ..................................... 240 S,

   4. für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3,

      die im Rahmen eines Einführungslehrganges oder

      während des ersten Ausbildungsabschnittes des

      Grundkurses zur Dienstprüfung für die Zollwache

      in theoretischer Ausbildung stehen ................. 120 S,

   5. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, soweit

      sie nicht unter Ziffer 2 und 3 sowie für Beamte

      der Verwendungsgruppe W 3, soweit sie nicht

      unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen ..................... 175 S.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008300

Dokumentnummer

NOR12096473

Alte Dokumentnummer

N61973105640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/211/P2/NOR12096473