Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen (BMF)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 bzw. E 1
18,9 €
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c im Bundesministerium für Finanzen, im Fahrdienst sowie im Zollstraßen- und Amtsplatzüberwachungsdienst (einschließlich Grenzkontrolldienst), in den Zolllandesinspektoraten und Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen, in den Bereichen Strafsachen (Zollfahndungsdienst) der Zollämter, bei den Funkeinsatzleitstellen, bei der Bundes-Zoll- und Zollwachschule (Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal in Verwendung als Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer, und bei der Diensthundeschule Graßnitzberg
21,1 €
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c in ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzollämtern oder in Dienstverwendung bei anderen Zollämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienst sowie Nachtdienste umfasst
17,5 €
für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c, die im Rahmen eines Einführungslehrganges oder während des ersten Ausbildungsabschnittes des Grundkurses zur Dienstprüfung für die Zollwache in theoretischer Ausbildung stehen
8,8 €
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c, soweit sie nicht unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen
12,8 €
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2001
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40025480