Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1973 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 227/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 312/2001
§ 201.05.197331.12.2001 BGBl. Nr. 227/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1973BGBl. Nr. 227/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 312/2001

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

   § 2. (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

   1. für Beamte des Dienstzweiges “Höherer Dienst

      in Justizanstalten” und für Beamte der Ver-

      wendungsgruppe W 1 ................................. 260 S

   2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und

      W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, ............ 290 S

   3. für in theoretischer Ausbildung stehende

      provisorische Beamte der Verwendungs-

      gruppe W 3 ......................................... 120 S

  1. Absatz 2,In theoretischer Ausbildung stehen
    1. Ziffer eins
      Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
    2. Ziffer 2
      Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008301

Dokumentnummer

NOR12096477

alte Dokumentnummer

N61973105680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/227/P2/NOR12096477