Kurztitel
Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1973Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973,
Text
§ 2. (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
1. für Beamte des Dienstzweiges “Höherer Dienst
in Justizanstalten” und für Beamte der Ver-
wendungsgruppe W 1 ................................. 260 S
2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und
W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, ............ 290 S
3. für in theoretischer Ausbildung stehende
provisorische Beamte der Verwendungs-
gruppe W 3 ......................................... 120 S
(2)Absatz 2,In theoretischer Ausbildung stehen
Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.