Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. II Nr. 312/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 312/2001
§ 201.05.197331.12.2001 BGBl. Nr. 227/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 312/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
    1. Ziffer eins
      für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten“ und für Beamte der Verwendungsgruppe W 1
      18,9 Euro
    2. Ziffer 2
      für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen,
      21,1 Euro
    3. Ziffer 3
      für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3
      8,8 Euro
  2. Absatz 2,In theoretischer Ausbildung stehen
    1. Ziffer eins
      Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
    2. Ziffer 2
      Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Gesetzesnummer

10008301

Dokumentnummer

NOR40021695