Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2001Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten“ und für Beamte der Verwendungsgruppe W 1
18,9 Euro
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen,
21,1 Euro
für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3
8,8 Euro
(2)Absatz 2,In theoretischer Ausbildung stehen
Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
NOR40021695