Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommissionen und Prüfungssenate
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommissionen für die im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.Die Prüfungskommissionen für die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für Zollwachebeamte und der Prüfungskommission für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst”, “Höherer Finanzdienst”, “Leitende Beamte des Zollwachdienstes” und “Gehobener Zolldienst” auszuwählen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für Zollwachebeamte und der gehobenen Fachprüfung für die Zollwache aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096497
Alte Dokumentnummer
N61973105890