Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1973 bis 31.07.1986 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.198619.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998
§ 1201.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommissionen für die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für Zollwachebeamte und der Prüfungskommission für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst”, “Höherer Finanzdienst”, “Leitende Beamte des Zollwachdienstes” und “Gehobener Zolldienst” auszuwählen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für Zollwachebeamte und der gehobenen Fachprüfung für die Zollwache aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096497

Alte Dokumentnummer

N61973105890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P12/NOR12096497