Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommissionen und Prüfungssenate
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommissionen für die im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.Die Prüfungskommissionen für die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für
Zollwachebeamte ... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die
Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... und mindestens einer seiner
Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst”, “Höherer Finanzdienst”, “Leitende Beamte des Zollwachdienstes” und “Gehobener Zolldienst” auszuwählen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für
Zollwachebeamte ... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.Zollwachebeamte ... Anmerkung, Einige Worte aufgehoben durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1986,.) ... aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender,
Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12102512
Alte Dokumentnummer
N61986186620