Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.08.1986 bis 19.02.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.198619.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998
§ 1201.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1986

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommissionen für die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.

  (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für

Zollwachebeamte ... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die

Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... und mindestens einer seiner

Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst”, “Höherer Finanzdienst”, “Leitende Beamte des Zollwachdienstes” und “Gehobener Zolldienst” auszuwählen.

  1. Absatz 4,Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für

Zollwachebeamte ... Anmerkung, Einige Worte aufgehoben durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1986,.) ... aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender,
Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12102512

Alte Dokumentnummer

N61986186620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P12/NOR12102512