Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der leitenden Zollwachebeamten fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen. Darin müssen auch Aufgaben enthalten sein, die die Tätigkeit eines dienstführenden Zollwachebeamten zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen als Klausurarbeit abzuhalten und darf an jedem Tag nicht länger als fünf Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096505
Alte Dokumentnummer
N61973105970