Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Zollrecht und Zollverfahren einschließlich der Bundesabgabenordnung; sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollgesetz 1955, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;
Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den Dienstbetrieb bei den Zollwachabteilungen und Zollwachabteilungsinspektoraten sowie auf die Befugnisse der Zollwache;
Aufgaben der Zollwache im Rahmen der ihr übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung;
Zolltarif, Taragesetz und Warenkunde, soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist;
Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;
die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096506
Alte Dokumentnummer
N61973105980