Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.1973 bis 31.07.1986 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.198601.08.1986 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1986
§ 2001.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der leitenden Zollwachebeamten fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen. Darin müssen auch Aufgaben enthalten sein, die die Tätigkeit eines dienstführenden Zollwachebeamten zum Gegenstand haben.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen als Klausurarbeit abzuhalten und darf an jedem Tag nicht länger als fünf Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096505

Alte Dokumentnummer

N61973105970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P20/NOR12096505