Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1973Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
1. wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat ..... 480 S 2. ansonsten .......................................... 240 S 3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne des § 1 Abs. 2 480 S.an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat ..... 480 S 2. ansonsten .......................................... 240 S 3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, 480 S.
(2)Absatz 2,Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner und die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096556
Alte Dokumentnummer
N61973136650