Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat
34,9 €
für den Zollwach-Bergführer im Sinne des § 1 Abs. 2 für den Zollwach-Bergführer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,
34,9 €.
(2)Absatz 2,Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner und die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR40025531