Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1973Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.
(2)Absatz 2,In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.
(3)Absatz 3,Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z 1 bis 3 und Abschnitt II Z 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 3 und Abschnitt römisch zwei Ziffer 11, der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch vier des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.
(4)Absatz 4,Zum gehobenen Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die
die im Teil A Abschnitt I Abs. 1 Z 1 bis 6 bzw. Abs. 2 sowie im Abschnitt II Z 5 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht unddie im Teil A Abschnitt römisch eins Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bzw. Absatz 2, sowie im Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht und
die Auswahlprüfung (§ 6) für den ausgeschriebenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.die Auswahlprüfung (Paragraph 6,) für den ausgeschriebenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
(5)Absatz 5,Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Fachlehrgang oder gehobenen Fachlehrgang spätestens fünf Wochen vor Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.
(6)Absatz 6,Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung zu einer Ausbildung nach Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen Fachlehrgang bzw. gehobenen Fachlehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung zu einer Ausbildung nach Absatz 3 und 4 entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen Fachlehrgang bzw. gehobenen Fachlehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096559
Alte Dokumentnummer
N61973136740