Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.09.1973 bis 31.07.1986 — BGBl. Nr. 449/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.198619.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998
§ 512.09.197331.07.1986 BGBl. Nr. 449/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.09.1973BGBl. Nr. 449/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.
  2. Absatz 2,In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.
  3. Absatz 3,Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 3 und Abschnitt römisch zwei Ziffer 11, der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch vier des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.
  4. Absatz 4,Zum gehobenen Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      die im Teil A Abschnitt römisch eins Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bzw. Absatz 2, sowie im Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht und
    2. Ziffer 2
      die Auswahlprüfung (Paragraph 6,) für den ausgeschriebenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
  5. Absatz 5,Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Fachlehrgang oder gehobenen Fachlehrgang spätestens fünf Wochen vor Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung zu einer Ausbildung nach Absatz 3 und 4 entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen Fachlehrgang bzw. gehobenen Fachlehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096559

Alte Dokumentnummer

N61973136740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P5/NOR12096559