Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.1986 bis 19.02.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.198619.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998
§ 512.09.197331.07.1986 BGBl. Nr. 449/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1986

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.
  2. Absatz 2,In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.
  3. Absatz 3,Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 3 und Abschnitt römisch zwei Ziffer 11, der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch vier des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Absatz 4, außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1986,).

  (5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem

Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... spätestens fünf Wochen vor

Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

  (6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung

zu einer Ausbildung nach Abs. 3 ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft

getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ...

entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen

Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... so viele Beamte gemeldet, daß

aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12102508

Alte Dokumentnummer

N61986186580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P5/NOR12102508