Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.
(2)Absatz 2,In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.
(3)Absatz 3,Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z 1 bis 3 und Abschnitt II Z 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 3 und Abschnitt römisch zwei Ziffer 11, der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch vier des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.
(4)Absatz 4,(Anm.: Abs. 4 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).Anmerkung, Absatz 4, außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1986,).
(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem
Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund
der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... spätestens fünf Wochen vor
Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.
Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.
(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung
zu einer Ausbildung nach Abs. 3 ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft
getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ...
entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen
Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund
der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... so viele Beamte gemeldet, daß
aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.