Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
18.07.1990 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 429/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 530.05.199630.06.2018 § → § BGBl. Nr. 240/1996 · aufgehoben
Art. 1 § 501.05.199529.05.1996 § → § BGBl. Nr. 329/1995
Art. 1 § 531.12.199330.04.1995 § → § BGBl. Nr. 924/1993
Art. 1 § 518.07.199030.12.1993 BGBl. Nr. 429/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notstandshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.07.1990BGBl. Nr. 429/1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 924/1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

Paragraph 5, (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, findet nicht statt.

  1. Absatz 2,Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG 1977 bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als für eine Woche vereinbart wurde.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 3, angeführten Leistungen, Renten, Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, außer Betracht zu lassen. Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Heeresversorgungsgesetz sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind zur Hälfte anzurechnen.
  3. Absatz 4,Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988), die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den Paragraphen 9 und 10 EStG 1988 hinzuzurechnen sind. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Höhe des Einkommens insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Desweiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe. Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommen.
  5. Absatz 6,Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Gesetzesnummer

10008277

Dokumentnummer

NOR12096564

Alte Dokumentnummer

N6197317441L