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Art. 1 § 5

Fassungen
01.05.1995 bis 29.05.1996 — BGBl. Nr. 329/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 530.05.199630.06.2018 § → § BGBl. Nr. 240/1996 · aufgehoben
Art. 1 § 501.05.199529.05.1996 § → § BGBl. Nr. 329/1995
Art. 1 § 531.12.199330.04.1995 § → § BGBl. Nr. 924/1993
Art. 1 § 518.07.199030.12.1993 BGBl. Nr. 429/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notstandshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 329/1995

Außerkrafttretensdatum

29.05.1996danach: BGBl. Nr. 240/1996

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1995,.

Text

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

Paragraph 5, (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

  1. Absatz 2,Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als für eine Woche vereinbart wurde.
  2. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
  3. Absatz 4,Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Gesetzesnummer

10008277

Dokumentnummer

NOR12110592

Alte Dokumentnummer

N6199548075J