Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 93/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199930.11.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004
§ 601.09.199131.12.1998 § → § BGBl. Nr. 170/1992
§ 601.09.198531.08.1991 BGBl. Nr. 93/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 93/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991danach: BGBl. Nr. 170/1992

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 6, (1) Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in (elektronischer) Datenverarbeitung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist im folgenden Ausmaß bis zum Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    die Betreuung einer kommerziell-administrativen oder technisch-wissenschaftlichen Anlage ohne Großraumspeicher, Bandstation, Platteneinheit und Datenfernverarbeitung, jedoch mit einer oder mehreren der folgenden Einheiten: Lochkartenein- und -ausgabe, Schnelldrucker, Magnetschrift, Klarschrift- oder Markierungsleser, Magnetbandkassettengeräte und Diskettenlaufwerke mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
  2. Ziffer 2
    die Betreuung eines oder mehrerer Terminals, wenn der betreffenden Schule keine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Ziffer eins, oder 3 zur Verfügung steht, mit 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
  3. Ziffer 3
    die Betreuung anderer als in den Ziffer eins, oder 2 genannten Anlagen mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei; zusätzlich bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei Vorhandensein folgender Geräte bzw. Ausübung folgender Tätigkeiten mit 1 Wochenstunde je Gerät bzw. je Tätigkeit:
    1. Litera a
      Datenfernverarbeitung,
    2. Litera b
      eines oder mehrere periphere Geräte,
    3. Litera c
      mehr als drei Schulen werden mitbetreut,
    4. Litera d
      mehr als zehn zu betreuende Lehrer,
    5. Litera e
      Führung einer Fach- und Programmbibliothek.
  1. Absatz 2,Folgende Tätigkeiten sind je Schule mit insgesamt 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und in jenen Schulen, in denen Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung ohne entsprechende Geräte (Absatz eins,) durchgeführt wird, in die Lehrverpflichtung einzurechnen, wobei nur eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Tätigkeiten unterbleiben darf:
    1. Ziffer eins
      Betreuung mehrerer Lehrer,
    2. Ziffer 2
      Führung einer Fachbibliothek,
    3. Ziffer 3
      schulinterne Arbeitsabwicklung für den praktischen Unterricht in Datenverarbeitung,
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung der Ergebnisauswertung,
    5. Ziffer 5
      Materialbereitstellung und Organisation von Exkursionen im Rahmen des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung.
  2. Absatz 3,Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung befaßt, so ist die nach den Absatz eins und 2 bestimmte Einrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen ein eigener Leiter mit gesonderter Vergütung bestellt ist.

Gesetzesnummer

10008304

Dokumentnummer

NOR12096578

Alte Dokumentnummer

N6197318778S