Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1999 bis 30.11.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199930.11.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004
§ 601.09.199131.12.1998 § → § BGBl. Nr. 170/1992
§ 601.09.198531.08.1991 BGBl. Nr. 93/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 6, (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. Litera a
    die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. Litera b
    unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. Litera c
    die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
  4. Litera d
    Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. Litera e
    die Führung der Fachbibliothek und
  6. Litera f
    die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

  (2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt

für

  10 bis  20 IT-Arbeitsplätze     2 Wochenstunden,

  21 bis  40 IT-Arbeitsplätze     3 Wochenstunden,

  41 bis  60 IT-Arbeitsplätze     4 Wochenstunden,

  61 bis  80 IT-Arbeitsplätze     5 Wochenstunden,

  81 bis 100 IT-Arbeitsplätze     6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene

Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in

folgendem Höchstausmaß:

  Bis zu 150 Schülern je Schulstandort           2 Wochenstunden,

  von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort      4 Wochenstunden,

  von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort    6 Wochenstunden,

  von 1 001 bis 1 500 Schülern je Schulstandort  8 Wochenstunden,

  mehr als 1 500 Schüler je Schulstandort       10 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

  1. Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Absatz 2, bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.

Schlagworte

Hardwareunterstützung

Gesetzesnummer

10008304

Dokumentnummer

NOR12116308

Alte Dokumentnummer

N6199913142Y