Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1985Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung BGBl.
Nr. 314/1994.Nr. 314 aus 1994,.
Text
Ruhen des Anspruches
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Sonderunterstützung ruht, solange der Anspruchsberechtigte
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird und die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als einen Monat währt;eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird und die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als einen Monat währt; sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate überschreitet.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsamt kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung nach Abs. 1 Z 2 nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses (§ 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.Das Arbeitsamt kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung nach Absatz eins, Ziffer 2, nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses (Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
(3)Absatz 3,Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern.
§ 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.Paragraph 89, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12096614
alte Dokumentnummer
N6197323825L