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§ 2 SUG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 568/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 44/2000
§ 201.05.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 411/1996
§ 201.04.199630.04.1996 § → § BGBl. Nr. 411/1996
§ 201.01.198631.03.1996 BGBl. Nr. 568/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 568/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996danach: BGBl. Nr. 411/1996

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung BGBl.

Nr. 314 aus 1994,.

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Sonderunterstützung ruht, solange der Anspruchsberechtigte
    1. Ziffer eins
      eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird und die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als einen Monat währt;
    2. Ziffer 2
      sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate überschreitet.
  2. Absatz 2,Das Arbeitsamt kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung nach Absatz eins, Ziffer 2, nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses (Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
  3. Absatz 3,Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:

    Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern.

Paragraph 89, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12096614

alte Dokumentnummer

N6197323825L