Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: Der zweite Satz ist bereits am 1. 4. 1996 in Kraft getreten. Auf Grund eines redaktionellen Versehens war dieser Satz in der entsprechenden Fassung nicht einarbeitbar (vgl. Art. VI Z 1, BGBl. Nr. 411/1996).Zum Inkrafttretensdatum: Der zweite Satz ist bereits am 1. 4. 1996 in Kraft getreten. Auf Grund eines redaktionellen Versehens war dieser Satz in der entsprechenden Fassung nicht einarbeitbar vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,).
Text
Ruhen des Anspruches
§ 2.Paragraph 2,
Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt Paragraph 89, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR12112115
alte Dokumentnummer
N6199656988J