Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.01.1995 bis 15.11.2004 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute16.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 123/2004
§ 3301.01.199515.11.2004 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004danach: BGBl. I Nr. 123/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Signale

Paragraph 33, (1) Die Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.

  1. Absatz 2,Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden:

     Zahl der Züge:      Bedeutung:

           1             „Halt!''

           2             „Weniger Luft!''

           3             „Mehr Luft!''

           4             „Fertig zum Auftauchen!''

        Rütteln          Notsignal, „Auftauchen!''

  1. Absatz 3,Außer den im Absatz 2, angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.
  2. Absatz 4,Nächst dem Standplatz des Signalmannes muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.
  3. Absatz 5,Der Signalmann und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden haben.

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096662

Alte Dokumentnummer

N6197327679L