Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Signale
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.
(2)Absatz 2,Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden:
Zahl der Züge: | Bedeutung: |
1 | „Halt!“ |
2 | „Weniger Luft!“ |
3 | „Mehr Luft!“ |
4 | „Fertig zum Auftauchen!“ |
Rütteln | Notsignal, „Auftauchen!“ |
(3)Absatz 3,Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.Außer den im Absatz 2, angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.
(4)Absatz 4,Nächst dem Standplatz der Signalperson muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.Nächst dem Standplatz der Signalperson muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.
(5)Absatz 5,Die Signalperson und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR40057671