Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.01.1995 bis 15.11.2004 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute16.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 123/2004
§ 4401.01.199515.11.2004 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004danach: BGBl. I Nr. 123/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten

Paragraph 44, (1) Für Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.

  1. Absatz 2,Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle Druckluftflaschen verwendet werden.
  2. Absatz 3,Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm vom Signalmann oder durch eine Einrichtung angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht. Ferner muß er auftauchen, wenn es ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes Wasser durch das Entleerungsventil auszustoßen.
  3. Absatz 4,Zu Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten dürfen nur Arbeitnehmer verwendet werden, die schwimmen können. Bei solchen Arbeiten ist besonders darauf zu achten, daß eine Unterkühlung des Tauchers vermieden wird.
  4. Absatz 5,Autonome Leichte Tauchergeräte dürfen nur zu Arbeiten verwendet werden, bei denen nicht zu erwarten ist, daß sich der Taucher unter Wasser verfängt.

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096673

Alte Dokumentnummer

N6197327690L