Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Für Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle Druckluftflaschen verwendet werden.
(3)Absatz 3,Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm von der Signalperson oder durch eine Einrichtung angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht. Ferner muß er auftauchen, wenn es ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes Wasser durch das Entleerungsventil auszustoßen.
(4)Absatz 4,Zu Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten dürfen nur Arbeitnehmer verwendet werden, die schwimmen können. Bei solchen Arbeiten ist besonders darauf zu achten, daß eine Unterkühlung des Tauchers vermieden wird.
(5)Absatz 5,Autonome Leichte Tauchergeräte dürfen nur zu Arbeiten verwendet werden, bei denen nicht zu erwarten ist, daß sich der Taucher unter Wasser verfängt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR40057679