Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

4. ABSCHNITT
Taucherarbeiten mit Leichten Tauchergeräten

Leichte Tauchergeräte

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Leichte Tauchergeräte müssen so beschaffen sein, daß sie leicht an- und abgelegt und am Körper des Tauchers sicher befestigt werden können; ein rasches Abwerfen der Gewichte muß möglich sein. Alle Teile der Geräte müssen gegen Beschädigung von außen hinreichend geschützt sein.
  2. Absatz 2,Leichte Tauchergeräte dürfen nur für den Betrieb mit Druckluft unter Verwendung eines Lungenautomaten eingerichtet sein; andere Atemgase dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung für den Einzelfall verwendet werden. Das Mundstück der Masken muß auswechselbar sein.
  3. Absatz 3,Autonome Geräte müssen mit einem Manometer und einer Einrichtung ausgestattet sein, durch die dem Taucher angezeigt wird, daß nur mehr die zum Auftauchen erforderliche Luftmenge einschließlich einer Reserve von 30% zur Verfügung steht. Diese Einrichtung muß so angebracht sein, daß sie durch den Taucher nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
  4. Absatz 4,Leichte Tauchergeräte mit Luftversorgung durch Schlauch müssen mit einem Reserveluftvorrat von 800 Normallitern ausgerüstet sein. Die Geräte müssen eine Einrichtung besitzen, die leicht erkennen läßt, ob das Hauptventil der Reserveflasche geöffnet ist; sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß bei unzureichender Luftzufuhr durch den Schlauch die Reserveluft automatisch eingeschaltet wird. Die Entnahme der Luft aus dem Reservevorrat muß dem Taucher deutlich wahrnehmbar angezeigt werden. Im Schlauchanschlußstück am Gerät muß ein Rückschlagventil eingebaut sein.
  5. Absatz 5,Bei jedem Tauchereinsatz muß der Taucher ein Rettungsgerät tragen, nach dessen Betätigung er im Falle der Gefahr an die Wasseroberfläche getrieben wird. Das Gerät muß sicherstellen, daß der Taucher mit seiner gesamten Ausrüstung auch bei Bewußtlosigkeit mit Mund und Nase über der Wasseroberfläche bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096672

Alte Dokumentnummer

N6197327689L