Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 7. (1) Die nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, welche für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.Paragraph 7, (1) Die nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, welche für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12096812
Alte Dokumentnummer
N61974107290